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Rechnung mit Taschenrechner
Auch Privatleute müssen ihre Handwerkerrechnung aufbewahren
Werden steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, sind auch Privatleute seit dem 1. August 2004 verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen für 2 Jahre aufzubewahren. Auch Mieter einer Mietwohnung können als Auftraggeber von der Aufbewahrungspflicht betroffen sein.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung sind seit dem 1. August 2004 Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn es sich um eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück handelt. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn es sich bei dem Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer handelt oder der Unternehmer die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht.

Die Rechnung ist grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Arbeiten zu erteilen. Ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Neben den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 S. 1 UStG muss die Rechnung an "Privatleute" auch einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine Kleinbetragsrechnung über einen Gesamtbetrag von bis zu 100 Euro.

Aber auch wenn der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht fehlt oder es sich um einen Kleinbetragsrechnung handelt, ist der Leistungsempfänger dennoch verpflichtet, die Rechnung aufzubewahren.

Weitere Einzelheiten zur Rechnungsausstellung und Aufbewahrungspflicht regelt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.11.2004 - IV A5 - S 7280 - 21/04IV A5- S 7295 1/04.

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