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Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2005

Haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Ihrem inländischen Privathaushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um folgende Beträge:

  • 10 v. H. der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Jobs), höchstens 510 Euro,

  • 12 v. H. der Aufwendungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung, höchstens 2.400 Euro.

Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigen sich die Höchstbeträge jeweils um ein Zwölftel.

Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen fremder Anbieter (z. B. Dienstleistungsagenturen) in Ihrem inländischen Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um

  • 20 v. H. des gezahlten Rechnungsbetrags, höchstens 600 Euro.

Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens können diese Aufwendungen in Höhe des vierfachen Betrags als Freibetrag berücksichtigt werden. Die Eintragung eines Freibetrags kommt nur für die Aufwendungen in Betracht, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind und soweit diese als Kinderbetreuungskosten nicht durch den anteiligen Freibetrag für den Betreuungsbedarf für Kinder (774 Euro bzw. 1.548 Euro bei Zusammenveranlagung) abgegolten und nicht als außergewöhnliche Belastung, z. B. als Kinderbetreuungskosten, oder als Aufwendungen für eine Haushaltshilfe berücksichtigt worden sind.

Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, die im Rahmen eines begünstigten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können, gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, wie z. B. die Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes sowie das Erbringen haushaltsnaher Tätigkeiten durch eine Dienstleistungsagentur. Voraussetzung ist, dass die haushaltsnahen Tätigkeiten und Dienstleistungen in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht werden.

Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2005

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