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Was ist bei der verbilligten Überlassung einer Wohnung (z.B. an Angehörige) zu beachten?

Änderung in der steuerlichen Berücksichtigung ab 2004

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass ein unbeschränkter Abzug von Werbungskosten bei der verbillgten Überlassung einer Wohnung nur noch möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75% der Marktmiete beträgt.

Bei einer Marktmiete zwischen 56 und 75 % muss ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Kalenderjahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann kann der volle Werbungskostenabzug anerkannt werden. Errechnet sich ein insgesamt negatives Gesamtergebnis, muss der Werbungskostenabzug im Umfang der Verbilligung gekürzt werden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Übersicht:

Bisher Ab 2004 Steuerliche Folgen
Vereinbarte Miete (Kaltmiete zzgl. Umlagen) beträgt mindestens 50% der ortsüblichen Miete zzgl. umlagefähiger Nebenkosten ... mindestens 75% ...

oder


... zwischen 56 und 75% ...

und

Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren


grundsätzlich voller Werbungskostenabzug
... weniger als 50% ...
... zwischen 56 und 75% ...

und

ein negatives Gesamtergebnis für den Prognosezeitraum


oder

... weniger als 56% ...
grundsätzlich anteiliger Werbungskostenabzug im Verhältnis der verbilligten Überlassung zur ortsüblichen Miete.

Die Höhe der ortsüblichen Marktmiete kann im allgemeinen mit Hilfe der regionalen Mietspiegel, die von großen Städten und Gemeinden, Gutachterausschüssen oder Wohnungsvermittlern aufgestellt werden und über das Internet einsehbar sind, ermittelt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Finanzministeriums.

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