Erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2003 ist der durch das "Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II)" eingeführte § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) anzuwenden. Nach dieser Vorschrift können für bestimmte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden.
Zweifelsfragen zu dieser Vorschrift, insbesondere zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, hat das BMF-Schreiben vom 1. November 2004 geklärt.
Wir geben Ihnen im folgenden einen Überblick darüber, welche Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zu einer Steuerermäßigung führen können.
______________________________________________________________________________________________________________________________
Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, kann eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer von 20 v.H. der Aufwendungen bis max. 600 Euro im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Voraussetzung für eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts in regelmäßigen kürzeren Abständen erledigt wird.
Tätigkeiten, die überlicherweise den Einsatz eines Fachmanns erfordern, wie z.B. Elektro- u. Wasserinstallationen, Arbeiten an der Heizungsanlage, Fliesenlegearbeiten, Arbeiten am Dach oder das Fällen von Bäumen etc. gehören nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Wichtig!
Für die Beurteilung, ob die Tätigkeiten üblicherweise von einem Fachmann oder von Haushaltsmitgliedern ausgeführt werden, kommt es nicht auf die persönlichen handwerklichen Fähigkeiten an, sondern darauf, durch wen in einem gewöhnlichen Vergleichshaushalt, der keine besonderen handwerklichen Fähigkeiten aufweist, die Tätigkeiten überlicherweise ausgeführt werden.
Welche Tätigkeiten sind begünstigt?
Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 3 II. Berechnungsverordnung oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt (vgl. Tz 5 S. 2 des BMF-Schreibens vom 14. August 2003).
-
Als Schönheitsreparaturen gelten das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Die Erneuerung eines Teppichbodens hingegen gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen ebenso wie das vollständige Abziehen und neue Versiegeln von Parkett. -
Kleine Ausbesserungsarbeiten können sowohl auf Seiten des Vermieters als auch des Mieters anfallen. Sie können beim Vermieter jedoch nur in einem wie beim Mieter vergleichbaren Umfang berücksichtigt werden.
Der Mieter ist nach § 28 Abs. 3 II. Berechnungsverordnung lediglich verpflichtet, kleinere Instandhaltungen zu tragen, wie z.B. das Beheben kleiner Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heizungs- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Nach der Rechtsprechung hierzu sind die vom Mieter zu tragenden Kosten für die einzelne Instandhaltungsmaßnahme auf 75 Euro und auf 150 Euro für alle Instandhaltungsmaßnahmen in einem Jahr begrenzt.
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu einer Steuerermäßigung führen nur die Aufwendungen für handwerkliche Dienstleistungen (Arbeitslöhne). Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferten Waren sind hingegen nicht begünstigt.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um eine Steuerermäßigung zu erhalten sind die Aufwendungen durch Vorlage
-
der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung (Aufschlüsselung von Material- und Lohnkosten) und
-
des Kontoauszugs (ggf. Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts
nachzuweisen.Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus.
Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt!