Mit Entscheidung vom 28.02.2000 - 2000/186/EG - (ABl. EG 2000 Nr. L 59/12) hatte der Rat der Europäischen Union die Bundesrepublik u. a. zur Neuregelung des § 15 Abs. 1b UStG 1999 ermächtigt, wonach Vorsteuern aus der Anschaffung, Einfuhr, Anmietung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb gemischt genutzter Fahrzeuge seit dem 01.04.1999 nur zu 50 v. H. abziehbar sind. Die Ermächtigung des Europarates ist zum 31.12.2002 ausgelaufen (Art. 3 der Entscheidung vom 28.02.2000).
Eine Verlängerung der Ratsermächtigung ist von der Bundesrepublik nicht beantragt worden. Da somit der (Sonder-)Regelung des § 15 Abs. 1b UStG 1999 seit dem 01.01.2003 die gemeinschaftsrechtliche Grundlage entzogen ist, wurde sie durch Art. 5 Nr. 19 Buchst. c des StÄndG 2003 (BStBl 2003 I S. 710) mit Wirkung vom 01.01.2004 ersatzlos aufgehoben. Zugleich wurden die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen in § 3 Abs. 9a S. 2, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 S. 2 UStG 1999 gestrichen und die Übergangsregelung in § 27 Abs. 5 UStG neu gefasst.
Mit Urteil vom 29.04.2004 Rs. C-17/01, Walter Sudholz, (DStR 2004 S. 860, UR 2004 S. 315) hat der EuGH entschieden, dass Art. 3 der Entscheidung des Europarates insoweit unwirksam ist, als er regelt, dass die Ratsentscheidung rückwirkend ab 01.04.1999 gilt. Das bedeutet, dass die Ratsermächtigung für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 04.03.2000 (Tag der Veröffentlichung der Ratsermächtigung im Amtsblatt der EG) ungültig ist und § 15 Abs. 1b i. V. mit § 27 Abs. 5 UStG 1999 insoweit keine EG-rechtliche Grundlage hat. In allen anderen Punkten hat der EuGH die Gültigkeit und damit die Wirksamkeit der Ratsermächtigung ausdrücklich bestätigt.
Mit BMF-Schreiben vom 27.08.2004 IV B 7 - S 7300 - 70/04 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 01.01.2004 Stellung genommen. Das Schreiben regelt ferner die Behandlung gemischt genutzter Fahrzeuge, die in der "ermächtigungslosen" Zeit vom 01.04.1999 bis 04.03.2000 angeschafft worden sind, und räumt dem Unternehmer für die Zeit nach Auslaufen der Ermächtigung am 31.12.2002 umfassende Wahlrechte ein. Eine Zusammenfassung der im BMF-Schreiben eingeräumten Wahlrechte finden Sie links unter Downloads!
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