Sonderausgaben
Dies sind die nachstehend aufgeführten Ausgaben:
- Unterhaltsleistungen an den im Inland ansässigen Unterhaltsleistungen an den im Inland ansässigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu höchstens 13805 Euro jährlich, wenn Sie dies mit Zustimmung des Empfängers beantragen; in diesem Fall hat der Unterhaltsempfänger die betreffenden Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern; für den Antrag hält Ihr Finanzamt einen besonderen Vordruck bereit (Anlage U zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag); eine erteilte Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam; eine für 2008 erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn dieses Jahres gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden; liegen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht vor, so kann eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Betracht kommen,
- Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, noch mit steuerfreien Einkünften in Zusammenhang stehen,
- gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer),
- Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 4000 Euro im Kalenderjahr,
- 30 % des Schulgelds, das Sie für ein Kind bezahlen, wenn dieses eine bestimmte Ersatz- oder allgemein bildende Ergänzungsschule besucht und Sie für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben; ausgenommen ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung,
- Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke, Zuwendungen an politische Parteien sowie an Stiftungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen; Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen können nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden; die hierfür in Betracht kommende Steuerermäßigung nach § 34g Einkommensteuergesetz kann erst bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden,
- nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind.
Vorsorgeaufwendungen gehören zwar auch zu den Sonderausgaben; da sie aber nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, können sie bei der 600-Euro-Grenze auch nicht mitgerechnet werden.
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