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Informationen zur Abgeltungsteuer

  • Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007 S. 1912) hat der Gesetzgeber eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt.

  • Ab dem 1. Januar 2009 zufließende Kapitalerträge von Privatpersonen unterliegen einem fixen Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

  • Die Abgeltungsteuer wird künftig bereits an der "Quelle" durch den Schuldner der Kapitalerträge oder die inländische Zahlstelle (i.d.R. den Banken) einbehalten und anonym abgeführt. Das gilt auch für Erträge aus ausländischen Wertpapieren, wenn sie in einem inländischen Depot verwahrt werden. Mit dem Steuerabzug an der Quelle ist Ihre Steuer auf die Kapitalerträge zukünftig grundsätzlich abgegolten. D.h., Sie müssen diese Kapitaleinkünfte i.d.R. nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

  • Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsbesteuerung unterlegen haben, wie z.B. Erträge im Ausland oder Zinserträge aus privaten Darlehen müssen dagegen zum Zwecke der Nachholung der Abgeltungssteuer weiterhin erklärt werden.

  • Zu den Erträgen aus Kapitalvermögen gehören insbesondere:

    • Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (z.B. Sparkonto, Tagesgeldkonto)

    • Erträge aus Forderungswertpapieren (z.B. verzinste Anleihen, Pfandbriefe, Zertifikate)

    • Dividenden

    • Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften

    • Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften unabhängig von der Haltedauer.

      Ausnahme:
      Für alle vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Wertpapiere gilt die einjährige Spekulationsfrist des § 23 a.F. EStG noch unverändert fort. Erwerben Sie also Aktien oder Wertpapiere bis zum 31. Dezember 2008, gilt für diese weiterhin die einjährige Spekulationsfrist, mit der Folge, dass Kursgewinne aus dem Verkauf dieser Wertpapiere dann nach Ablauf der Haltefrist noch steuerfrei vereinnahmt werden können.

      Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung verschiedener Kapitalerträge können den unten aufgeführten Links entnommen werden.

  • Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, haben Sie ein Wahlrecht,

    • ob Sie die Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer entfällt von Ihrer Bank abführen lassen; dann müssen Sie Ihrem Kreditinstitut Ihre Konfession und den Kirchensteuersatz mitteilen

      oder

    • diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festsetzen lassen; dann müssen Sie die bereits einbehaltene Abgeltungsteuer in der Steuererklärung angeben. Entsprechende Bescheinigungen stellen die Kreditinstitute aus.

  • Tatsächlich anfallende Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften können nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Aufwendungen, wie z.B. Depot - oder Bearbeitungsgebühren werden künftig nur noch in pauschalierter Form über einen sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten berücksichtigt werden.

  • Sie können für Ihre Kapitalerträge Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag bis 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten erteilen oder - wenn Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen, eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Bisher erteilte Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit nach dem 31. Dezember 2008 ebenso wie bereits ausgestellte NV-Bescheinigungen.

  • Eine Verlustverrechnung erfolgt nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Verluste aus Aktiengeschäften dürfen sogar nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden.

  • Das bisherige Halbeinkünfteverfahren entfällt künftig bei den privaten Kapitaleinkünften

  • Immobiliengeschäfte unterliegen nicht der Abgeltungsteuer

  • In bestimmten Fällen, in denen Tatbestände vorliegen, die beim Quellensteuerabzug noch nicht berücksichtigt worden sind (z.B. ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag, noch nicht berücksichtigte Verluste oder weitere anrechenbare ausländische Steuern, aber auch bei Streitfällen), können Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung eine Überprüfung beim Finanzamt beantragen, die ggf. zu einer Erstattung zuviel gezahlter Abgeltungsteuer führen kann.

  • Das Gesetz räumt Ihnen die Möglichkeit ein, bei Ihrem zuständigen Finanzamt überprüfen zu lassen, ob die Abzugsbesteuerung an der Quelle oder die Angabe Ihrer Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung mit Ihrem persönlichen Steuersatz für Sie günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). Eine solche Überprüfung kann für Sie sinnvoll sein, wenn Sie mit Ihrem Grenzsteuersatz unter 25 % liegen. Das ist der Fall, wenn Sie als Alleinstehender ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von zz. unter 15.500 Euro (Grundtabelle) bzw. als zusammenveranlagte Ehegatten von 30.500 Euro (Splittingtabelle) haben. Denn bei einem zu versteuernden Einkommen von 15.500 bzw. 30.500 Euro beträgt der persönliche Grenzsteuersatz - also das, was aufgrund der Progression auf den letzten 1.000 Euro an Steuern lastet - 25 %. Maßgeblich ist daher nicht Ihr durchschnittlicher Steuersatz, der in jedem Fall niedriger ist.

    Beispiel:

zvE ESt
Grundtabelle 15.500 EUR 1.668 EUR = 10,76 % durchschn. Steuersatz
+ 1.000 Euro Kapitalertrag 16.500 EUR 1.922 EUR = 11,65 % durchschn. Steuersatz
1.000 EUR 254 EUR = 25,40 % Grenzsteuersatz

Die letzten 1.000 Euro werden also mit 25,40 % besteuert; die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % ist daher in dem Beispielsfall günstiger.

Für die Überprüfung müssen Sie alle Kapitaleinkünfte und die bereits abgezogene Abgeltungsteuer durch eine formelle Bescheinigung der Bank nachweisen. Die bisherige Jahresbescheinigung nach § 24c EStG entfällt ab 2009. Ist die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuertarif dann für Sie vorteilhafter, wird zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet.

Weitere Informationen zum Thema Abgeltungsteuer erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt, der Info-Hotline (Tel. 0180 - 3340334)* oder im Internet unter

* 9 Ct./Min. aus dem Netz der Deutschen Telekom; Preise aus dem Mobilfunk können abweichen.

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