Viele Schüler und Studenten gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. In Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen häufig Fragen hinsichtlich der Besteuerung, die an dieser Stelle beantwortet werden sollen. Die nachfolgende Übersicht kann jedoch nur einen Überblick über die bestehende Möglichkeiten geben. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kann eine abschließende Darstellung der steuerlichen Folgen leider nicht erfolgen. Ihr Finanzamt bzw. die Info-Hotline der niedersächsischen Finanzämter (Tel. 0180/3340334; 9 Ct./Min. aus dem Festnetz von Telekom Deutschland; aus anderen dt. Festnetzen höchstens 14 Ct./Min., bzw. höchstens 42 Ct./Min. aus dt. Mobilfunknetzen) können Ihnen weitere Auskünfte geben.
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Muss ich als Schüler/Student überhaupt Steuern zahlen? |
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Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkünfte, zu denen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören. Ob Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz zu besteuern sind, hängt davon ab,ob sich die Einnahmen unter einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes einordnen lassen, nicht jedoch davon, wie der Steuerpflichtige seine Tätigkeit nennt oder unter welcher Berufsbezeichnung er tätig wird. Die Tatsache, dass Sie als Schüler oder Student tätig werden, hat deshalb keinen Einfluss auf die Erfassung der Einnahmen. |
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Welche Möglichkeiten für die Besteuerung der Einkünfte kommen grundsätzlich in Frage? |
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In den häufigsten Fällen wird es sich bei einem Ferienjob um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handeln. Hier ist dem Arbeitgeber entweder eine Lohnsteuerkarte vorzulegen oder der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer pauschal. Es ist aber auch möglich, als Selbständiger oder Gewerbetreibender tätig zu werden. |
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Einzelheiten zu den Möglichkeiten können Sie der folgenden Übersicht entnehmen: |
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Beschäftigung als Arbeitnehmer... |
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auf Lohnsteuerkarte |
Mini-Jobs bis 400 € |
kurzfristige Beschäftigung |
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Allgemeines |
Erfolgt eine Beschäftigung unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte, so wird die Lohnsteuer anhand der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. |
Übersteigt der Monatslohn regelmäßig nicht 400 € und leistet der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversichrung kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer i.H.v. 2% entrichten. Weitere Informationen zu den pauschalen Beiträgen zur Sozialversicherung erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale |
wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt kann die Lohnsteuer mit einen pauschalen Steuersatz von 25% ermittelt werden. |
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Wo bekomme ich eine ...? |
Die Lohnsteuerkarten werden durch die Gemeinden ausgestellt, bei der der Steuerpflichtige am 20. September des Vorjahres, für welches die Lohnsteuerkarte gilt, mit Hauptwohung gemeldet war. |
Eine Lohnsteuerkarte oder Freistellungsbescheinigung, wie dies früher bei den geringfügigen Beschäftigungs-verhältnissen bis 325 € erforderlich war, wird bei den Mini-Jobs nicht benötigt, sofern der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung leistet oder die pauschale Steuer (20%) übernimmt. |
Eine Lohnsteuerkarte wird nicht benötigt, wenn der Arbeitgeber die pauschale Steuer übernimmt. |
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Höhe der Lohnsteuer |
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und eventuell eingetragenen Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte. Die Einstufung in eine der Steuerklassen (I-VI) richtet sich im wesentlichen nach dem Familienstand des Arbeitnehmers. Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit zwischen den Steuerklassen III/V und IV/IV oder ab 2010 das sog. Faktorverfahren zu wählen. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig aus, so benötigt er für das 2. und ggf. jedes weitere Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI. Einzelheiten zur Einreihung in die Steuerklasse erfahren Sie in dem "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler". Wie hoch die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer bei der jeweiligen Steuerklasse ist, können Sie mit dem Berechnungsprogramm des Bundesfinanzministeriums ermitteln. |
Die Lohnsteuer des Arbeitnehmers ist durch die pauschale Lohnsteuer des Arbeitgebers abgegolten. Der Arbeitgeber kann, wenn er pauschale Beiträge zur Sozialversicherung leistet, eine pauschale Steuer i.H.v. 2% entrichten oder die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG pauschal i.H.v. 20% erheben. |
Die Lohnsteuer kann i.H.v. 25% des Arbeitslohns pauschal erhoben werden, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage dauert und der Arbeitslohn 62 € durchschnittlich je Beschäftigungstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Der durchschnittliche Stundenlohn darf 12 € nicht übersteigen. |
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Einkommen- |
Ob Sie nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommen-
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, kann eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt (insbesonder zur Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer!) werden. Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist bis zum Ablauf des vierten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen. |
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht allein aufgrund des Mini-Jobs grundsätzlich nicht. Sollte aus anderen Gründen eine Einkommensteuererklärung abzugeben sein oder ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gestellt werden, bleibt der Arbeitslohn aus der pauschalen Versteuerung und die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz. |
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht grundsätzlich nicht. |
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Höhe der Einkommensteuer |
Die durch den Arbeitgeber einbehaltene und auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Lohnsteuer wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Aber nicht immer ist bei einer Einkommen-steuerveranlagung auch eine Einkommensteuer zu zahlen. Nämlich grundsätzlich dann nicht, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Ist dies der Fall, werden die im Wege des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge in voller Höhe an den Arbeitnehmer erstattet. Der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2009 beträgt für Ledige 7.834 €, Veranlagungszeitraum 2010 8.004 € (Grundtarif) und für Verheiratete 15.668 € bzw. 16.008 € (Splittingtarif). Wie hoch die festzusetzenden Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen ist, kann mit dem Berechnungsprogramm des Bundesfinanzministeriums ermittelt werden. |
Eine Minderung der pauschalen Lohnsteuer durch Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung ist nicht möglich. |
Bei pauschaler Versteuerung des Arbeitslohns bleibt dieser bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz. Eine Minderung der pauschalen Lohnsteuer durch Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung ist nicht möglich. |
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Betätigung als... |
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Selbständiger |
Gewerbetreibender |
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Allgemeines |
Ob Sie selbständig tätig sind oder als Arbeitnehmer hängt von den objektiven Merkmalen der Tätigkeit ab. Es kommt deshalb nicht allein auf die mit dem Auftraggeber getroffene Vertragsgestaltung an. |
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Wo melde ich meinen Betrieb an? |
Als selbständig Tätiger (Freiberufler) brauchen Sie die Aufnahme Ihres Betrieb lediglich dem Finanzamt anzuzeigen. Hierzu können Sie den Fragebogen "Betriebseröffnung" verwenden. |
Sind Sie Gewerbetreibender müssen Sie Ihren Betrieb bei der Gemeinde anmelden. Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zeigen Sie dem Finanzamt mit dem Fragebogen "Betriebseröffnung" an. |
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Lohnsteuerkarte? |
Eine Lohnsteuerkarte benötigen Sie nicht. |
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Gewinnermittlung |
In aller Regel wird der Gewinn durch Einnahme-/Überschussrechnung ermittelt werden können, soweit es sich lediglich um eine Tätigkeit während der Ferien handelt. Besteht allerdings eine Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch oder anderen Gesetzen, muss eine Bilanz erstellt werden. |
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Vorauszahlungen |
Das Finanzamt setzt Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, wenn die voraussichtliche Einkommensteuer des Kalenderjahres mindestens 400 € betragen wird. |
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Einkommen- |
Werden ausschließlich Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb erzielt, ist stets eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Besteht das Einkommen hingegen auch teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur, wenn die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte mehr als 410 € betragen. |
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Höhe der Einkommensteuer |
Nicht immer ist bei einer Einkommensteuerveranlagung auch eine Einkommensteuer zu zahlen. Nämlich grundsätzlich dann nicht, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2009 beträgt für Ledige 7.834 €, 2010 8.004 € (Grundtarif) und für Verheiratete 15.668 €, 2010 16.008 € (Splittingtarif). Wie hoch die festzusetzenden Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen ist, kann mit dem Berechnungsprogramm des Bundesfinanzministeriums ermittelt werden. |
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Wirken sich die Einkünfte auf die Steuern meiner Eltern aus? |
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Beim Kindergeld/Kinderfreibetrag (Kinder über 18 Jahren) sowie dem Ausbildungsfreibetrag hängt die Berücksichtigung oder die Höhe des Freibetrags von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes ab. Übersteigen diese gewisse Beträge, kann dies dazu führen, dass den Eltern kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr gewährt werden kann bzw. sich der Ausbildungsfreibetrag mindert. Die schädlichen Grenzen beim Kindergeld/Kindergeld betragen im Kalenderjahr 2009 7.680 €, ab 2010 8.004 €. Beim Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarf für Berufsausbildung eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes findet eine Kürzung statt, wenn die Einkünfte und Bezüge 1.848 € übersteigen. |