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Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2009

Können Sie durch Freibeträge Steuern sparen?

Durch die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen.
Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Für Vorsorgeaufwendungen wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte in keinem Fall eingetragen. Seit 2005 wird zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden: Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören insbesondere die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zu bestimmten privaten Lebensversicherungen; hiervon sind grundsätzlich 68 % der Aufwendungen (höchstens 68 % von 20000 Euro) als abziehbare Aufwendungen im Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen. Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Für diese Beiträge gilt ein Höchstbetrag von 2400 Euro, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein getragen werden. In allen anderen Fällen beträgt der Höchstbetrag 1500 Euro. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen werden weiterhin berücksichtigt, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde. Alle Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Wenn Ihnen höhere Vorsorgeaufwendungen entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge berücksichtigt werden können, können Sie diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz ("Riesterrente") können nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern ebenfalls erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Anlage AV zur Einkommensteuererklärung) berücksichtigt werden.
  • Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags wegen wie Werbungskosten abziehbarer Aufwendungen, erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die wie Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro (Ausnahme: Kinderbetreuungskosten) oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten zusammen mehr als 600 Euro betragen.
  • Für die Eintragung des Freibetrags bei Steuerklasse VI, der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen sowie des Freibetrags für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen oder wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten gilt die Antragsgrenze nicht.
  • Wer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ausgenommen sind die Fälle, in denen auf der Lohnsteuerkarte lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist.

Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2009

Info-Hotline 0180-3340334

(9 Cent/Min. aus dem Festnetz von Telekom Deutschland, aus anderen dt. Festnetzen höchstens 14 Cent/Min. bzw. höchstens 42 Cent/Min. aus dt. Mobilfunknetzen)

Die Info-Hotline der niedersächsischen Finanzämter beantwortet Ihnen allgemeine Fragen zum Lohn- und Einkommensteuerrecht sowie zur Erbschaftsteuer.

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