Stimmen die Eintragungen?
Wenn Sie unrichtige Eintragungen feststellen, so lassen Sie diese bei Ihrer Gemeinde umgehend berichtigen. Die Eintragungen dürfen nicht von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber geändert werden. Bei einem Wohnungswechsel brauchen Sie Ihre Anschrift auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern zu lassen.
Sind die Eintragungen zu günstig?
Wenn die Eintragungen günstiger sind, als es Ihren Verhältnissen am 1. Januar 2010 entspricht, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Lohnsteuerkarte umgehend von der Gemeinde ändern zu lassen. Die Gemeinde ist auch berechtigt, für eine Berichtigung die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte zu verlangen. Wenn Sie Ihre Lohnsteuerkarte nicht ändern lassen, kann das Finanzamt die zu wenig gezahlte Lohnsteuer nachfordern. Sie müssen die Lohnsteuerkarte z. B. ändern lassen,
- wenn die Gemeinde eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Kinderfreibetragszahl eingetragen hat, als Ihnen zusteht,
- wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) im Laufe des Kalenderjahres entfallen, z. B. weil Sie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründen oder eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, die die Gewährung des Entlastungsbetrags ausschließt,
- wenn Sie zum 1. Januar 2010 von Ihrem Ehegatten entweder dauernd getrennt leben oder geschieden sind,
- bei Tod eines Kindes vor dem 1. Januar 2010.
Bei dauernder Trennung, Ehescheidung, Tod eines Kindes oder Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes im Laufe des Jahres 2010 brauchen Sie (vorbehaltlich der Ausführungen zur Steuerklasse II) Ihre Lohnsteuerkarte nicht ändern zu lassen.
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