Werbungskosten
Das sind Aufwendungen, die Sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihres Arbeitslohns machen, also Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Insbesondere handelt es sich hierbei um
- Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaftsbeiträge),
- Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 Euro. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Für Wege, für die kein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird, ist die Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500 Euro begrenzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbeförderung; hier sind die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Auch Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Steuerfreie oder pauschal versteuerte Aufwendungszuschüsse bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen,
- Reisekosten,
- Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung),
- Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung,
- Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung.
Wie Werbungskosten abziehbar sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Grundsätzlich können nur Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber oder von anderer Seite steuerfrei ersetzt worden sind.
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