Haben Sie eine Hilfe im Haushalt oder liegt Heim- oder Pflegeunterbringung vor?
Wegen der Behandlung der Aufwendungen siehe unter "Haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen". Wenn Sie eine Hilfe im Haushalt beschäftigen, denken Sie bitte daran, dass diese auch bei nur stundenweisem Einsatz regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig wird und Sie deshalb die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten wahrzunehmen haben. Nähere Auskünfte erteilt Ihr Finanzamt. Wenn Sie pflegebedürftig sind, können die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung und einer Haushaltsersparnis (diese ist abzuziehen, wenn der private Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst wurde) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung anstelle des Pauschbetrags für behinderte Menschen berücksichtigt werden. Für den sich – wegen der zumutbaren Belastung – nicht auswirkenden Betrag kann wiederum eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen in Betracht kommen.
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