Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
Behinderte Menschen können wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf unter bestimmten Voraussetzungen anstelle einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen einen Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei einem Grad der Behinderung von
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25 und 30: |
310 Euro |
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65 und 70: |
890 Euro |
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35 und 40: |
430 Euro |
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75 und 80: |
1.060 Euro |
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45 und 50: |
570 Euro |
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85 und 90: |
1.230 Euro |
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55 und 60: |
720 Euro |
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95 und 100: |
1.420 Euro |
Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 25 steht der entsprechende Pauschbetrag nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen zu:
- Es besteht wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezüge oder
- die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder beruht auf einer typischen Berufskrankheit.
Blinde sowie dauernd hilflose behinderte Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 3.700 Euro jährlich. Die Voraussetzungen sind durch einen Ausweis nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (früher: Schwerbehindertenausweis), der mit dem Merkzeichen "Bl" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe III nachzuweisen.
Der Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 370 Euro jährlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Prüfen Sie bitte, ob auf Ihrer Lohnsteuerkarte der richtige Pauschbetrag eingetragen ist. Stehen die Pauschbeträge dem Ehegatten oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann dieser auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen werden. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe auf die Lohnsteuerkarte des anderen Elternteils übertragen werden.
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