Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für ihre Mitglieder. Einzelheiten zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein etc. finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.
Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ab dem Prüfungsjahr 2009 sowie für die Erteilung verbindlicher Auskünfte und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist ab dem 01.01.2009 die Steuerberaterkammer Niedersachsen zuständig.
Zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen sind grundsätzlich nur die im Steuerberatungsgesetz aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Welche Regelungen und Tätigkeitsgrenzen für Buchhalter/innen gelten, erfahren Sie im Folgenden.