Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für ihre Mitglieder. Einzelheiten zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein etc. finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.
Bildrechte: grafolux & eye-serverFür die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ab dem Prüfungsjahr 2009 sowie für die Erteilung verbindlicher Auskünfte und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist ab dem 01.01.2009 die Steuerberaterkammer Niedersachsen zuständig.
Bildrechte: grafolux & eye-serverZur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen sind grundsätzlich nur die im Steuerberatungsgesetz aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Welche Regelungen und Tätigkeitsgrenzen für Buchhalter/innen gelten, erfahren Sie im Folgenden.
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