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Bei den sog. "Ein-Euro-Jobs" handelt es sich um zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende Beschäftigungsmöglichkeiten, um Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Für diese Beschäftigung wird eine Mehraufwandsentschädigung von maximal 1-2 Euro pro Stunde neben dem Arbeitslosengeld II gezahlt. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Die Betroffenen müssen lediglich die durch den "Ein-Euro-Job" entstandenen Aufwendungen selbst tragen (z.B. Fahrtkosten). Die wöchentliche Arbeitszeit soll 30 Stunden nicht überschreiten.
Die Mehraufwandsentschädigung ist wie das Arbeitslosengeld II gem. § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Weder die Mehraufwandsentschädigung noch das Arbeitslosengeld II unterliegen dem Progressionsvorbehalt, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 32b EstG nicht enthalten sind. Durch den Ein-Euro-Job entstandene Aufwendungen sind gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
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