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Häufige Fragen/FAQ

Haushaltsnahe Dienstleistungen

(Rechtslage bis 31.12.2005)

Fragen:

Ich habe im Jahr 2005 für die Gartenpflege des selbstgenutzten Hauses eine Firma beauftragt. Gehören diese Kosten zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen? In welcher Höhe werden diese berücksichtigt?

Welche Tätigkeiten kann ich als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis geltend machen?

Ich habe mein Haus renovieren lassen (Bad neu gefliest, Heizung erneuert, neue Treppe eingebaut etc.). In der Zeitung habe ich gelesen, dass man die Kosten steuerlich geltend machen könnte. Stimmt das?

Ich wohne zur Miete. Kann ich trotzdem die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch nehmen, zum Beispiel, wenn ich mir von jemandem beim Putzen helfen lasse?

Ich besitze eine Ferienwohnung auf Mallorca. Kann ich die Aufwendungen für den Hausmeisterservice, der sich nur um das Rasenmähen und Blumengießen während meiner Abwesenheit kümmert, als Aufwendungen für ein haushaltsnahe Dienstleitungen geltend machen?

Ich habe mir von einem Hausmeisterservice ein Zimmer meiner eigenen Wohnung neu streichen lassen. Der Hausmeisterservice hat mir 75 Euro für Arbeitsleistung und 50 Euro für Farbe und Material in Rechnung gestellt. Was kann ich geltend machen?

Ich habe einen Hausmeisterservice beauftragt, der meinen Rasen mäht. Die Bezahlung erfolgt immer bar. Wie kann ich gegenüber dem Finanzamt jetzt die Zahlungen nachweisen, damit meine Aufwendungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden können?

Mein Finanzamt hat mich aufgefordert, für die haushaltsnahe Dienstleistung sowohl die Rechnung als auch den Kontoauszug mit der Überweisung vorzulegen. Reicht nicht die Rechnung aus?

Für Rasenmähen und Unkraut entfernen hat mir ein Dienstleister eine Rechnung über "Hausmeistertätigkeiten" ausgestellt. Reicht das zusammen mit dem Überweisungsbeleg aus, um die Steuervergünstigung zu bekommen?

In welcher Höhe kann ich Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen geltend machen? Was ist der Unterschied zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den Dienstleistungen?

Ich möchte eine Putzhilfe beschäftigten. Wo und wie muss ich diese anmelden (Minijob oder Lohnsteuerkarte)? Wie hoch sind die Abgaben, die ich leisten muss?

Antworten:

Frage: Ich habe im Jahr 2005 für die Gartenpflege des selbstgenutzten Hauses eine Firma beauftragt. Gehören diese Kosten zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen? In welcher Höhe werden diese berücksichtigt?

Die Kosten für die Gartenpflege gehören zu den als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigungsfähigen Kosten. Sie können dafür eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen bekommen, höchstens aber 600 Euro.
Die Aufwendungen sind zu berücksichtigen, wenn Sie eine Rechnung des Dienstleisters und einen Beleg über die Überweisung (Kontoauszug) Ihres Kreditinstituts vorlegen.

Frage: Welche Tätigkeiten kann ich als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis geltend machen?

Sie können nur solche Tätigkeiten geltend machen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Beispiele dafür wären z.B. Rasenmähen, Wände streichen, Sträucher zurückschneiden, Unkraut entfernen, Hof fegen, Schnee räumen, Staub saugen, Essen kochen.

Es darf sich dabei um keine Tätigkeiten handeln, die zu Herstellungskosten führen, wie z.B. das Pflanzen einer neuen Hecke oder die Einrichtung einer neuen Gartenanlage). Es darf sich außerdem um keine Tätigkeit handeln, die einen Fachmann erfordert, wie z.B. einen Elektriker oder einen Fliesenleger

Frage: Ich habe mein Haus renovieren lassen (Bad neu gefliest, Heizung erneuert, neue Treppe eingebaut etc.). In der Zeitung habe ich gelesen, dass man die Kosten steuerlich geltend machen könnte. Stimmt das?

Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die gewöhnlich von Haushaltsangehörigen in regelmäßigen, kürzeren Abständen durchgeführt werden. Für die Beurteilung, ob es sich um eine gewöhnlich von Haushaltsangehörigen ausgeführte Tätigkeit handelt, muss auf den durchschnittlichen Haushalt abgestellt werden.

Für die Erneuerung einer Heizung ist regelmäßig ein Fachmann (Heizungsbauer) notwendig. D.h., es handelt sich hier um eine Tätigkeit, die überlicherweise nicht von einem Haushaltsangehörigen ausgeführt wird. Aber selbst wenn ein Haushaltsmitglied zufällig über das entsprechende Fachwissen verfügt, handelt es sich bei den beschriebenen Tätigkeiten nicht um solche, die in regelmäßigen, kürzeren Abständen ausgeführt werden, wie z.B. Rasenmähen. Aus diesem Grund können Ihre Aufwendungen nicht als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Frage: Ich wohne zur Miete. Kann ich trotzdem die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch nehmen, zum Beispiel, wenn ich mir von jemandem beim Putzen helfen lasse?

Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.

Frage: Ich besitze eine Ferienwohnung auf Mallorca. Kann ich die Aufwendungen für den Hausmeisterservice, der sich nur um das Rasenmähen und Blumengießen während meiner Abwesenheit kümmert, als Aufwendungen für ein haushaltsnahe Dienstleitungen geltend machen?

Nein, denn es sind nur Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstverhältnisse in einem inländischen Haushalt begünstigt.

Frage: Ich habe mir von einem Hausmeisterservice ein Zimmer meiner eigenen Wohnung neu streichen lassen. Der Hausmeisterservice hat mir 75 Euro für Arbeitsleistung und 50 Euro für Farbe und Material in Rechnung gestellt. Was kann ich geltend machen?

Sie können nur die 75 Euro für die Arbeitsleistung geltend machen; die Aufwendungen für das Material sind nicht begünstigt.

Frage: Ich habe einen Hausmeisterservice beauftragt, der meinen Rasen mäht. Die Bezahlung erfolgt immer bar. Wie kann ich gegenüber dem Finanzamt jetzt die Zahlungen nachweisen, damit meine Aufwendungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden können?

Im Falle der Barzahlung ist eine Berücksichtigung leider ausgeschlossen. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unbar geleistet werden (also z.B. auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen werden) und die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und des Zahlungsnachweises, z.B. durch Kontoauszug, nachgewiesen werden.

Frage: Mein Finanzamt hat mich aufgefordert, für die haushaltsnahe Dienstleistung sowohl die Rechnung als auch den Kontoauszug mit der Überweisung vorzulegen. Reicht nicht die Rechnung aus?

Nein, die Rechnung allein ist nicht ausreichend. Sie müssen für die Berücksichtigung der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf jeden Fall die Rechnung und den Kontoauszug oder eine entsprechende Bescheinigung Ihres Kreditinstitutes vorlegen. Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers reicht ebenfalls nicht aus.

Frage: Für Rasenmähen und Unkraut entfernen hat mir ein Dienstleister eine Rechnung über "Hausmeistertätigkeiten" ausgestellt. Reicht das zusammen mit dem Überweisungsbeleg aus, um die Steuervergünstigung zu bekommen?

Nein, das reicht nicht aus. Die Rechnung muss aussagekräftig sein, also die berechneten Leistungen eindeutig bezeichnen. In Ihrem Fall müsste die Rechnung also z.B. "Rasenpflege" und "Unkraut entfernen", ggf. mit Angabe der Anzahl der Einsätze, enthalten.

Frage: In welcher Höhe kann ich Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen geltend machen? Was ist der Unterschied zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den Dienstleistungen?

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für Sie verrichtet. Sie können

  • 10% der Aufwendungen, höchstens 510 Euro, geltend machen, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt (z.B. Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über 400 Euro/Monat),

    oder
  • 12% der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro, wenn aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Die Höchstbeträge verringern sich für jeden Monat, in dem Sie die Haushaltshilfe nicht beschäftigen, um ein Zwölftel.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn Sie haushaltsnahe Tätigkeiten nicht durch eine angestellte Person, sondern durch ein Unternehmen ausführen lassen. In diesem Fall können Sie

  • 20% der Aufwendungen, höchstens 600 Euro, geltend machen.

Frage: Ich möchte eine Putzhilfe beschäftigten. Wo und wie muss ich diese anmelden (Minijob oder Lohnsteuerkarte)? Wie hoch sind die Abgaben, die ich leisten muss?

Wenn Ihre Haushaltshilfe regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient, können Sie sie per Haushaltsscheckverfahren bei der Bundesknappschaft anmelden. Die fällig werdenden Abgaben betragen grundsätzlich:

  • Rentenversicherung 5%
  • Krankenversicherung 5%
  • Umlage Lohnfortzahlung 1,3%
  • Pauschale Lohnsteuer 2% (bzw. 25%, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht unter § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch fällt)

Eine Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich. Details zum Haushaltsscheckverfahren finden Sie unter www.minijob-zentrale.de.

Wenn das Entgelt mehr als 400 Euro/Monat betragen soll, müssen Sie sich eine Lohnsteuerkarte von Ihrem Arbeitnehmer vorlegen lassen und den Lohnsteuerabzug anhand der Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte durchführen. Neben der Lohnsteuer, die beim Finanzamt anzumelden und abführen ist, sind Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Details erfahren Sie von den Krankenkassen und der Arbeitgeberstelle Ihres Finanzamts.

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