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| Frage: Unsere Materialkosten betragen auf den einzelnen Kunden gerechnet weniger als 5 % der Rechnungsumme. Können die Aufwendungen wegen des geringen Anteils außer Ansatz bleiben? |
| Das Schreiben des Bundesfinanzministers vom 26.10.2007 zum § 35a Einkommensteuergesetz sieht keine Vereinfachung bei geringfügigen Materialkosten vor. Es sind in allen Fällen die Arbeitskosten auszuweisen. |
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| Frage: Wir sind eine Firma für Fußwegreinigung incl. Winterdienste. Unsere Kosten setzen sich zusammen aus Arbeitslöhnen, Aufwendungen für Reinigungsmaschinen und weiteren Betriebsmitteln wie Besen und Schaufeln sowie Verbrauchsmaterial wie Streusalz. Welche Aufwendungen müssen wir als Materialkosten ausweisen? |
| Zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen gehören die Arbeitskosten einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben außer Ansatz. Zu diesen gehören jedoch nicht die Aufwendungen für Betriebs- und Verbrauchsmittel. Die ggf. anfallenden Entsorgungskosten sind dann begünstigt, wenn sie als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind. Sie brauchen keine Materialkosten ausweisen. Ihre Kunden können die Aufwendungen allerdings steuerlich nur abziehen, soweit sie auf deren Privatgelände entfallen. Die Gehwegreinigung und der Schneedienst auf öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen sind nicht begünstigt. |
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| Frage: Wir stellen unseren Kunden für Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen eine Pauschale in Rechnung. Die tatsächlich bei den einzelnen Kunden angefallen Materialkosten schwanken und lassen sich nur schwer dem einzelnen Kunden zuordnen. |
| Werden Wartungsarbeiten oder Arbeiten mit einem sehr geringen Anteil von Verbrauchsmaterial (z. B. Reinigungsarbeiten) mit einer vorher fest vereinbarten und vom tatsächlich verbrauchten Material unabhängigen Pauschale vergütet, so können die Arbeitskosten mit dem kalkulatorischen Anteil ausgewiesen werden. Die tatsächlich angefallenen Materialkosten brauchen nicht auf die einzelnen Kunden verteilt zu werden. |
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| Frage: Wir reparieren Elektrogeräte wie Waschmaschine, Fernseher und Computer teilweise beim Kunden und teilweise in unserer Werkstatt. Der Kunde möcht nun seine Geräte immer in seinem Haushalt repariert haben, weil es für ihn steuerlich günstiger sei. |
| Ihr Kunde kann 20 % der Reparaturaufwendungen für Gegenstände im Haushalt und für andere Handwerkerleistungen für die Renovierung seiner selbstgenutzten Wohnung, höchstens 600 Euro steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparatur in seinem Haushalt erfolgte. Was für ihn günstiger ist, hängt von der Höhe seines steuerlichen Vorteils im Verhältnis zu den von Ihnen berechneten Anfahrtskosten ab. |
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| Frage: Wir führen als Umzugsfirma Umzüge auch für Privatpersonen durch. Um das Risiko eines Forderungsausfalls zu vermeiden, lassen wir uns vor dem Umzug eine Anzahlung überweisen und kassieren den Rest am Umzugstag von unseren Kunden bar. Erhalten unsere Kunden eine Steuervergünstigung, wenn wir diese Praxis beibehalten? |
| Ihre Kunden erhalten für die Umzugskosten nur dann die Steuerermäßigung, wenn sie die Beträge auf Ihr Konto überweisen oder sie in anderer Weise unbar zahlen. Hierfür bietet sich die Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren an. Behalten Sie Ihre Zahlungspraxis bei, können Ihre Kunden nur für die Anzahlung die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. |
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| Frage: Müssen wir in den Rechnungen, die wir für unsere Kunden erstellen, die Materialkosten in einem Betrag ausweisen oder reicht auch eine prozentuale Aufteilung? |
| Der Anteil der Arbeitskosten muss anhand der Angaben in den Rechnungen ermittelt werden können. Eine prozentuale Aufteilung ist möglich. |
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