Haushaltsnahe Dienstleistungen - Fragen und Antworten für Steuerpflichtige
(Rechtslage ab 1.1.2006)
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| Frage: Ich habe im Jahr 2006 für die Gartenpflege des selbstgenutzten Hauses eine Firma beauftragt. Zusätzlich habe ich in diesem Jahr einen Teil meines Gartens neu anlegen lassen. Kann ich diese Aufwendungen steuerlich geltend machen? |
| Die Kosten für die Gartenpflege gehören zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und können in Höhe von 20% der Aufwendungen, höchstens aber 600 Euro, steuermindernd geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Gartenneuanlage gehören zu den Handwerkerleistungen und sind neben den haushaltsnahen Dienstleistungen mit 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 Euro zu berücksichtigen. |
| Frage: Ich werde demnächst in eine andere Wohnung umziehen. Kann ich die Aufwendungen für die Umzugsfirma steuerlich absetzen? |
| Die privaten Umzugskosten gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Nicht abzugsfähig sind allerdings die ggf. in den Kosten enthaltenen Aufwendungen für Material. Beruflich veranlasste Umzugskosten sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Sie sind Werbungskosten und können nur als solche berücksichtigt werden. |
| Frage: Meine Mutter ist pflegebedürftig. Sie ist in einer Pflegestation in einem Altenheim untergebracht. Bei ihr liegt die Pflegestufe III vor. Ich trage die Aufwendungen. Kann ich die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd abziehen? |
| Ein Abzug als haushaltsnahe Aufwendungen wäre nur möglich, wenn Ihre Mutter in Ihrem oder in einem eigenen Haushalt leben würde. In der Pflegestation bewohnt Ihre Mutter jedoch keine Räumlichkeiten, in denen sie einen eigenen, abgeschlossenen Haushalt führen kann. Sie können die Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. |
| Frage: Ich habe mein Haus renovieren lassen (Bad neu gefliest, Heizung erneuert, neue Treppe eingebaut etc.). In der Zeitung habe ich gelesen, dass man die Kosten steuerlich geltend machen könnte. Stimmt das? |
| Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um begünstigte Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen. Von den Arbeitskosten für Handwerkerleistungen sind 20 %, höchstens 600 Euro abzugsfähig. |
| Frage: Gehören die Aufwendungen für die Müllabfuhr ebenfalls zu den begünstigten Aufwendungen? |
| Zwar fällt der Müll im Haushalt an und wird auch von dort abgeholt. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr ist jedoch nicht das Ausleeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls. Dies erfolgt außerhalb des Haushalts der Steuerpflichtigen und ist deshalb nicht begünstigt. |
| Frage: Ich habe eine Firma beauftragt, die gepflasterten Flächen auf meinem Grundstück und den öffentlichen Bürgersteig zu reinigen und im Winter dort Schnee zu räumen. Sind diese Aufwendungen abzugsfähig? |
| Begünstigt sind nur die Aufwendungen, die die Reinigung und Schneeräumung auf dem eigenen Grundstück betreffen. Die übrigen Aufwendungen sind nicht begünstigt, auch wenn Sie zum Schneeräumen auf dem Bürgersteig verpflichtet sind. |
| Frage: Meine Friseuse kommt regelmäßig in meinen Haushalt und schneidet mir dort die Haare. Sind diese Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig? |
| Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind nicht nach § 35a EStG begünstigt. Sie können jedoch bei pflegebedürftigen Personen zu den abzugsfähigen Pflegeleistungen zählen, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind. |
| Frage: Mir wurde erzählt, dass Schornsteinfegerkosten mit 20 % der Aufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Gilt das auch für mich als Mieter? |
| Aufwendungen für den Schornsteinfeger sind neben weiteren Handwerkerleistungen für die Renovierung Ihrer Wohnung mit 20 %, höchstens 600 Euro begünstigt. Diese Aufwendungen können Sie auch als Mieter abziehen, wenn diese Aufwendungen in Ihren Mietnebenkosten enthalten sind, Ihr Vermieter sie unbar gezahlt hat und Ihnen dies in der Nebenkostenabrechnung bzw. einer separaten Bescheinigung bestätigt. |
| Frage: Ich habe gehört, dass ich Aufwendungen für meinen Haushalt mit verschiedenen Prozentsätzen im Rahmen unterschiedlicher Höchstbeträge, die nebeneinander gelten, von meiner Steuer abziehen kann. Für welche Aufwendungen gilt welcher prozentuale Abzugsbetrag und welcher Höchstbetrag? |
| Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis können Sie mit 10% der Aufwendungen, höchstens 510 Euro, als Steuerermäßigung geltend machen, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt (so genannter Minijob im Privathaushalt). Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis können Sie mit 12% der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro, geltend machen, wenn aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt (Minijob). Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie mit 20% der Arbeitskosten, höchstens 600 Euro, geltend machen. Handelt es sich bei den haushaltsnahen Dienstleistungen um Pflege- und Betreuungsleistungen für eine Person, bei der eine der Pflegestufen I bis III vorliegt, so erhöht sich der Höchstbetrag auf 1.200 Euro. Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen der zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung können Sie mit 20% der Aufwendungen, höchstens 600 Euro, geltend machen. Die einzelnen Höchstbeträge können nebeneinander geltend gemacht werden, wenn die jeweiligen Vorausssetzungen vorliegen. Hierzu finden Sie weitere Informationen im Steuermerkblatt zu § 35a EStG |
| Frage: Was ist der Unterschied zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den Dienstleistungen? |
| Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für die Wohnungeigentümergemeinschaft verrichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Arbeitgeber dieser Person. Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn die haushaltsnahe Tätigkeiten durch ein Unternehmen ausführt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Auftraggeber der Leistung. |
| Frage: Ich besitze eine Ferienwohnung auf Mallorca. Kann ich die Aufwendungen für den Hausmeisterservice, der sich nur um das Rasenmähen und Blumengießen während meiner Abwesenheit kümmert, als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen? Außerdem entstehen mir Kosten für die Reinigung meiner Wohnung in Niedersachsen durch eine selbstständige Gebäudereinigungsfirma. Kann ich diese Kosten zusätzlich abziehen? |
| Sie können die Aufwendungen für den Hausmeisterservice als haushaltsnahe Aufwendungen geltend machen, weil sich Ihre Ferienwohnung innerhalb der Europäischen Union befindet. Die Reinigungskosten können Sie zusätzlich abziehen, allerdings sind die Aufwendungen insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von 600 Euro zu berücksichtigen. |
| Frage: Ich wohne zur Miete. Kann ich trotzdem die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel, wenn ich mir beim Putzen helfen lasse oder wenn ich meine Wohnung streichen lasse? |
| Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können. |
| Frage: Ich habe mir von einem Hausmeisterservice ein Zimmer in meiner Wohnung neu streichen lassen. Der Hausmeisterservice hat mir 75 Euro für Arbeitsleistung und 50 Euro für Farbe in Rechnung gestellt. Was kann ich geltend machen? |
| Sie können nur die 75 Euro für die Arbeitsleistung geltend machen; die Aufwendungen für das Material sind nicht begünstigt. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie das Geld an den Hausmeisterservice überwiesen haben (§ 35a Abs. 2 S. 5 EStG). |
| Frage: Ich habe einen Hausmeisterservice beauftragt, der meinen Rasen mäht. Die Bezahlung erfolgt immer bar. Wie kann ich gegenüber dem Finanzamt jetzt die Zahlungen nachweisen, damit meine Aufwendungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden können? |
| Im Falle der Barzahlung ist eine Berücksichtigung ausgeschlossen. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unbar geleistet werden (also z.B. auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen werden) und die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und des Zahlungsnachweises, z.B. durch Kontoauszug, nachgewiesen werden. |
| Frage: Für die Reparatur meines Computers ist ein Kundendienst zu mir ins Haus gekommen und hat die Reparatur vor Ort durchgeführt. Kann ich diese Aufwendungen geltend machen? |
| Der Computer ist ein Haushaltsgegenstand, weil er in der Hausratversicherung mitversichert werden kann. Steuerlich begünstigt ist die Reparatur von Haushaltsgegenständen nur dann, wenn sie, wie bei Ihrer Computerreparatur in Ihrem Haushalt durchgeführt wurde. Nicht begünstigt sind Reparaturen im Reparaturbetrieb. Der Nachweis, dass die Reparatur in Ihrem Haushalt erfolgte, kann sich aus den in der Rechnung ausgewiesenen Kosten für die Anfahrt ergeben. |
| Frage: Ich habe mehrere Zimmer meiner Wohnung in Eigenleistung tapeziert. Kann ich für den Wert meiner eigenen Arbeitkraft und für die Materialkosten die steuerlich Förderung in Anspruch nehmen? |
| Der Wert der eigenen Arbeitsleistung sind für Sie keine Kosten und ist deshalb nicht steuerlich begünstigt. Die Materialkosten sind nicht zum Abzug zugelassen. Für die Zimmerrenovierung sind daher keine Aufwendungen begünstigt. |
| Frage: Ich bewohne meine eigene Eigentumswohnung. Jetzt habe ich die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr erhalten. Meinen Steuerbescheid für das letzte Jahr habe ich schon vor mehr als einem Monat erhalten. Ein Einspruch ist nicht mehr möglich. Im Steuerbescheid wurden die Aufwendungen aber noch nicht berücksichtigt. Kann ich die Aufwendungen nun nicht mehr steuerlich geltend machen? |
| Regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen für die Eigentumswohnung (z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) können grundsätzlich in der Vorauszahlungshöhe im Jahr der Vorauszahlung nach § 35a EStG berücksichtigt werden. Einmalige Aufwendungen (z. B. Handwerkerrechnungen) können Sie nur in dem Jahr steuerlich abziehen, in dem die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Es ist jedoch auch möglich, die regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen ebenfalls erst im Jahr der Genehmigung anzusetzen. Alle Aufwendungen können daher noch steuerlich berücksichtigt werden. |