Grunderwerbsteuer
|
Fragen: |
|
Wann erhalte ich die für die Eintragung beim Grundbuchamt notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung? |
|
Antworten: |
|
Frage: Wann liegt ein grunderwerbsteuerrechtlicher Vorgang vor? |
|
Wenn ein inländisches Grundstück den Rechtsträger wechselt und der Erwerbsvorgang unter § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) einzuordnen ist. |
|
Unter Grundstücke i.S.d. Gesetzes sind Grundstücke i.S.d. bürgerlichen Rechts zu verstehen. Den Grundstücken stehen gleich
|
|
Ein Rechtsträgerwechsel ist gleichzusetzen mit einem Eigentumswechsel. Er liegt vor, wenn das Eigentum von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übergeht. |
|
|
Der Grunderwerbsteuer unterliegt u.a.
|
|
Der Steuersatz beträgt für Rechtsvorgänge, die sich auf in Niedersachsen liegende Grundstücke beziehen und ab dem 1. Januar 2011 verwirklicht werden, 4,5 % der Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/Nutzungsrechten). |
|
Steuerschuldner sind regelmäßig die Erwerber und Veräußerer. |
|
Nein. Es gibt lediglich eine Freigrenze von 2.500 €. Übersteigt die Gegenleistung den Betrag von 2.500 €, wird Grunderwerbsteuer für die ganze Gegenleistung erhoben. |
|
Es gibt nur wenige Ausnahmen (u.a. Erbschaft, Schenkung, Erwerbsvorgänge zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern; Erwerbsvorgänge zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind). |
|
Frage: Welches Finanzamt ist für die Grunderwerbsteuer zuständig? |
|
In der Regel ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. |
|
Frage: Wer muss Grunderwerbsteuervorgänge beim Finanzamt anzeigen? |
|
Soweit die Grundstücksübertragungen durch notarielle, gerichtliche oder behördliche Urkunden erfolgen, haben dies die Notare, Gerichte oder Behörden dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist eine beglaubigte Ausfertigung der Urkunde beizufügen.
Der Anzeige sind privatrechtliche Verträge/Vereinbarungen beizufügen. Die Anzeigen gelten als Steuererklärung. |
|
Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen. |
|
Frage: Wann erhalte ich die für die Eintragung beim Grundbuchamt notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung? |
|
Nachdem die vom Finanzamt festgesetzte Grunderwerbsteuer vollständig gezahlt worden ist, wird dem beurkundenden Notar die Unbedenklichkeitsbescheinigung übersandt. Dieser beantragt im Rahmen seiner notariellen Verpflichtungen die Eintragung im Grundbuch. Weitere Einzelheiten erfahren Sie von dem von Ihnen beauftragten Notar. Beim Erwerb eines Grundstückes im Zwangsversteigerungsverfahren wird nach Zahlung der Grunderwerbsteuer die Unbedenklichkeitsbescheinigung grundsätzlich dem für die Eintragung der Eigentumsänderung zuständigen Amtsgericht übersandt. |