Entfernungspauschale
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Frage: Ich arbeite für meinen einzigen Arbeitgeber regelmäßig in jeder Woche an 2 Tagen in der Arbeitsstätte in A und an 3 Tagen in der Arbeitsstätte in B. Wie berechne ich die jährliche Entfernungspauschale? |
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Es handelt sich jeweils um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit der Entfernungspauschale zu berechnen sind. |
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Frage: Ich habe bei meinem einzigen Arbeitgeber zwei Arbeitsstätten, die ich teilweise auch an einem Tag aufsuchen muss. Dann fahre ich direkt von der einen zur anderen Arbeitsstätte. Wie berechne ich die Entfernungspauschale? |
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Für die Wege von der Wohnung zu einer Arbeitsstätte und von der anderen Arbeitsstätte zur Wohnung ist jeweils die Entfernungspauschale mit dem halben Betrag (0,18 EUR bzw. 0,20 EUR statt 0,36 EUR bzw. 0,40 EUR; ab 2004 0,15 EUR statt 0,30 EUR) anzusetzen. Für die Strecke zwischen den beiden Arbeitsstätten dürfen Sie die tatsächlichen Aufwendungen oder an deren Stelle den km-Satz für Dienstreisen ansetzen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung wird die Entfernungspauschale im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bereits ab dem ersten Entfernungskilometer vorläufig berücksichtigt. |
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Frage: Wie hoch sind die Pauschsätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte? |
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Für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 betragen die Pauschsätze bei Benutzung eines Pkw 0,70 DM, bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,33 DM je Entfernungskilometer. Anstelle der tatsächlichen Kosten können bei Benutzung eines Mopeds oder Mofas 0,28 DM und bei Benutzung eines Fahrrads 0,14 DM je Entfernungskilometer angesetzt werden. Mit Einführung der Entfernungspauschale ab 1. Januar 2001 können mit wenigen Einschränkungen unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels für die ersten 10 km 0,70 DM und für jeden weiteren km 0,80 DM berücksichtigt werden. Ab 2002 beträgt die Entfernungspauschale 0,36 € bzw. 0,40 €. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BStBl I 2003, S. 3076) ist die Entfernungspauschale ab 1. Januar 2004 einheitlich auf 0,30 € je Entfernungskilometer gesenkt worden. In Fällen, in denen kein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird, ist die Entfernungspauschale auf 4.500 € begrenzt. |