Weitere Einzelheiten zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen und zu den Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine können Sie dem Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine entnehmen.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen führt gem. § 27 Abs. 1 StBerG die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz in Niedersachsen haben.
Der Aufsicht unterliegen gem. § 27 Abs. 2 StBerG auch alle in Niedersachsen bestehenden Beratungsstellen.
Das Merkblatt und eine Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine sowie den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein können Sie ebenso wie das Muster für einen Geschäftsprüfungsbericht, das Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung und eine Mitteilung nach § 23 Abs. 4 StBerG über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle als PDF-Datei herunterladen.